Haushaltshilfe gesucht?

Sie benötigen Hilfe im Haushalt und haben gehört, dass es möglich ist, diese durch Ihre Krankenkasse finanziert zu bekommen. Grundsätzlich ist das richtig, allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Haushaltshilfe von Ihrer Krankenkasse bewilligt zu bekommen:

  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, das noch keine zwölf Jahre alt oder behindert ist und deshalb Hilfe benötigt (bei einer Schwangerschaft oder Entbindung gilt diese Voraussetzung nicht) und
  • Sie haben niemanden in Ihrem Haushalt, der für Sie einspringen und den Haushalt weiterführen kann

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Haushaltshilfe sind:

  • Sie werden stationär im Krankenhaus behandelt und Ihr(e) Kind/Kinder müssen zuhause versorgt werden.
  • Sie nehmen an einer Kur teil, deren Kosten ganz oder teilweise von der Krankenkasse getragen werden.
  • Sie erhalten häusliche Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch V und dadurch wird eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden.
  • Sie müssen ambulant operiert werden.
  • Sie können die Haushaltsführung aufgrund einer Schwangerschaft und/oder Entbindung nicht weiter übernehmen.
  • Sie begleiten Ihr Kind aus medizinisch notwendigen Gründen zum Arzt oder ins Krankenhaus

Bevor Ihnen eine Haushaltshilfe helfen kann, muss die Hilfe bei der Krankenkasse beantragt, geprüft und bewilligt werden. Dafür ist eine ärztliche Bescheinigung nötig.

Die Haushaltshilfe wird – soweit medizinisch erforderlich – für längstens zwei Wochen gewährt. In begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Prüfung der weiteren Notwendigkeit durch die Krankenversicherung kann die Krankenkasse die Haushaltshilfe auch für einen längeren Zeitraum gewähren.

In der privaten Krankenversicherung wird keine Haushaltshilfe gewährt.

Schwangerschaft

Ist die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich und gibt es sonst niemanden, der den Haushalt weiterführt, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt leben muss. Das Gesetz  - in dem Fall die Reichsversicherungsordnung - fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst führt.  Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner Zuzahlung und keiner zeitlichen Beschränkung. Sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird und kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.

Tipp: Schon während der Schwangerschaft sollte sich die Frau von ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe besorgen, den sie dann im Wochenbett gegebenenfalls mit Unterstützung der Hebamme ausfüllt. Zusammen mit der Bescheinigung der Hebamme und der Quittung der Haushaltshilfe über den erhaltenen Betrag wird der Antrag zur Erstattung eingereicht.

Im Wochenbett

Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist. Die Verordnung durch die Hebamme ist grundsätzlich in den ersten sechs Tagen nach der Geburt möglich. Fast alle Krankenkassen bewilligen für diesen Zeitraum bis zu acht Stunden pro Tag, wenn dies von der Hebamme so verordnet und von der Familie beantragt wird. Benötigt die Frau im Wochenbett weitere Hilfe über einen längeren Zeitraum, wird von vielen Krankenkassen eine ärztliche Verordnung  verlangt. Die Krankenkassen entscheiden, ob sie die Haushaltshilfe auf Basis der Schwangerschaft bewilligen oder als Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankung.
Das wirkt sich auf die Zuzahlungen aus. Für eine Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankungen ist eine Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Tag zu leisten, je nach Anzahl der bewilligten Stunden. Bei einer Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft und Entbindung gewährt wird, entfällt die Zuzahlung.

Bei Krankheit

Auch bei Krankheit der haushaltsführenden Person kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. In diesem Fall benötigen Sie eine Verordnung des Arztes und einen Antrag auf Haushaltshilfe von Ihrer Krankenkasse. Dies ist eine Kann-Leistung der einzelnen Krankenkasse und keine Pflicht.
Grundlage einer Bewilligung ist das Sozialgesetzbuch (SGB, Buch V). Demnach besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe wegen einer Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur, wodurch die Weiterführung des Haushaltes unmöglich ist. Wenn Eltern ihr Kind ins Krankenhaus begleiten müssen, besteht ebenfalls ein Anspruch.
Bei ambulanter Krankenbehandlung - also einem Aufenthalt in den eigenen vier Wänden – besteht unter Umständen grundsätzlich kein Leistungsanspruch.


Wie lange eine Haushaltshilfe gewährt wird, wird durch die Dauer beispielsweise des Krankenhausaufenthaltes festgelegt. Für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe müssen Zuzahlungen geleistet werden. Diese beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.